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   VG Augsburg, 26.09.2001 - Au 3 S 01.1262   

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https://dejure.org/2001,15102
VG Augsburg, 26.09.2001 - Au 3 S 01.1262 (https://dejure.org/2001,15102)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.09.2001 - Au 3 S 01.1262 (https://dejure.org/2001,15102)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. September 2001 - Au 3 S 01.1262 (https://dejure.org/2001,15102)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begrenzte Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anforderung von Facharztgutachten und medizinisch-psychologischen Gutachten bei Eignungszweifeln wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 291
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Augsburg, 16.04.2008 - Au 3 S 08.320
    § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV gibt der Fahrerlaubnisbehörde nicht die Möglichkeit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, wenn sie mit dem Ergebnis einer fachärztlichen Untersuchung nicht einverstanden ist (VG Augsburg vom 26.9.2001, Au 3 S 01.1262).

    Im Hinblick auf die in jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ist § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur dann anzuordnen ist, wenn in einem Fahrerlaubnisverfahren eine frühere Drogenabhängigkeit bekannt ist oder feststeht, dass der Betroffene, ohne abhängig zu sein, Drogen in einer Art und Weise konsumiert hat, die nach Maßgabe der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Nichteignung führt (VG Augsburg vom 13.3.2001, Au 3 K 00.1677, VG Augsburg vom 26.9.2001, Au 3 S 01.1262, Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, Anm. 7 b zu § 14 FeV).

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    Dieser fehlt insbesondere dann, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall aber nur um einen "Bagatellunfall" gehandelt hat ( Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff.; BGH , NJW 1998, Seite 813; BGH , NZV 1999, Seite 201; BGH , NJW 2000, Seite 862; OLG Nürnberg , r + s 2003, Seite 174; Lemcke , r + s 2003, Seiten 177 ff.; Müller , VersR 2003, Seiten 143 ff.; Heß , NZV 2002, Seite 291; Born/Rudolf/Becke , NZV 2008, Seiten 1 f. ).
  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103

    Erteilung der Fahrerlaubnis - Wiedergewinnung der Fahreignung nach

    Denn auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt die Behörde nicht, eine medizinisch-psychologische Untersuchung als Ersatz für ein mangelhaftes ärztliches Gutachten zu fordern (so zu Recht VG Augsburg vom 26.9.2001 NZV 2002, 291/202).
  • VG München, 17.03.2005 - M 6b S 05.433

    Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im

    Nach dieser Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, d.h., wenn in einem Fahrerlaubnisverfahren eine frühere Abhängigkeit des Betreffenden bekannt ist oder feststeht, dass dieser, ohne abhängig zu sein, Drogen in einer Weise bzw. Intensität konsumiert hat, die nach Maßgabe der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Nichteignung führt (vgl. dazu auch VG Augsburg vom 13.3.2001 Au 3 K 00.1677, VWRR-By 2001, 220; VG Augsburg vom 26.9.2001 Au 3 S 01.1262; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, Anm. 7 zu § 14 FeV).
  • VG München, 10.05.2005 - M 6a S7 05.875

    Verwaltungsprozessrecht: Abänderung eines Eilbeschlusses von Amts wegen

    Die genannte Vorschrift macht den Fahrerlaubnisbehörden die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ohne dass insofern der Behörde Ermessen verbliebe - zur Pflicht, wenn in einem Fahrerlaubnisverfahren eine frühere Abhängigkeit des Betreffenden bekannt ist oder feststeht, dass dieser, ohne abhängig zu sein, Drogen in einer Weise bzw. Intensität konsumiert hat, die nach Maßgabe der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Nichteignung geführt hat (vgl. VG München v. 17.3.2005, Az.: M 6b S 05.433; VG Augsburg v. 26.9.2001, Az.: Au 3 S 01.1262).
  • VG Stuttgart, 21.05.2004 - 10 K 1501/04

    Im Fall gelegentlichen Cannabiskonsums darf ein medizinisch-psychologisches

    Es spricht aber viel dafür, dass § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV für den Fall eines gelegentlichen Cannabiskonsums die speziellere Norm ist ( ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2001, DÖV 2002, 577; BayVGH vom 03.09.2002 - 11 Cs 02.1082 - und vom 29.08.2002 - 11 Cs 02.1606 - ; VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2001, NZV 2002, 291).
  • VG Braunschweig, 08.06.2004 - 6 B 229/04

    Cannabis; Entziehung; Fahrerlaubnis; Gutachten; medizinisch-psychologisches

    Die Regelung ist für die entsprechende Anwendung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei Cannabiskonsum nach ihrem Sinn und Zweck, ihrer systematischen Stellung und aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls einschränkend auszulegen: Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wird die Behörde danach grundsätzlich nur dann verlangen dürfen, wenn früher ein Drogenkonsum vorgelegen hat, der die Fahreignung nach Maßgabe der Anlage 4 zur FeV ausschließt (ebenso OVG Bremen, aaO.; VG Augsburg, NZV 2002, 291, 292; Geiger, DAR 2003, 97, 100; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 14 Anm. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 CS 06.103
    Denn auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt die Behörde nicht, eine medizinisch-psychologische Untersuchung als Ersatz für ein mangelhaftes ärztliches Gutachten zu fordern (so zu Recht VG Augsburg vom 26.9.2001 NZV 2002, 291/202).
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